Erwägungsgrund 45 32023R2844
Werden die Rechte einer verdächtigen, beschuldigten oder verurteilten Person im Rahmen einer Anhörung, die mittels Videokonferenz- oder anderen Fernkommunikationstechnologien durchgeführt wird, verletzt, so sollte im Einklang mit Artikel 47 der Charta der Zugang zu einem wirksamen Rechtsbehelf gewährleistet sein. Der Zugang zu einem wirksamen Rechtsbehelf sollte auch für andere betroffene Personen als eine verdächtige, beschuldigte oder verurteilte Person im Rahmen ihrer Anhörung mittels Videokonferenz- oder anderen Fernkommunikationstechnologien in Verfahren gemäß der Verordnung (EU) 2018/1805 gewährleistet sein.