Erwägungsgrund 55 32023R2844
Die Anwendung dieser Verordnung lässt die Grundsätze der Gewaltenteilung und der Unabhängigkeit der Justiz in den Mitgliedstaaten sowie die in der Charta und im Unionsrecht, z. B. in den Richtlinien über Verfahrensrechte — d. h. in den Richtlinien 2010/64/EU, 2012/13/EU, 2013/48/EU, (EU) 2016/343, (EU) 2016/800 und (EU) 2016/1919 des Europäischen Parlaments und des Rates — verankerten Verfahrensrechte unberührt; das gilt insbesondere für das Recht auf Dolmetschleistungen, das Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand, das Recht auf Akteneinsicht, das Recht auf Prozesskostenhilfe und das Recht auf Anwesenheit in der Verhandlung.