Erwägungsgrund 35 32023R2844
Um mündliche Verhandlungen oder Anhörungen in Verfahren in Zivil-, Handels- und Strafsachen mit grenzüberschreitenden Bezügen zu erleichtern, sollte in dieser Verordnung der optionale Einsatz von Videokonferenz- oder anderen Fernkommunikationstechnologien — vorbehaltlich der Verfügbarkeit der entsprechenden Technologie, der Möglichkeit für die Parteien, zum Einsatz einer solchen Technologie Stellung zu nehmen, sowie der Angemessenheit des Einsatzes einer solchen Technologie unter den spezifischen Umständen des Falles — für die Teilnahme der Parteien oder ihrer Vertreter an solchen Verhandlungen oder Anhörungen vorgesehen sein. Diese Verordnung sollte nicht ausschließen, dass sowohl Personen, die eine Partei unterstützen, als auch Staatsanwälte in Zivil- und Handelssachen im Einklang mit geltendem nationalen Recht mittels Videokonferenz- oder anderen Fernkommunikationstechnologien an der Verhandlung oder Anhörung teilnehmen können.