Erwägungsgrund 33 32023R2844
Eine Verhandlung bzw. Anhörung, die mittels Videokonferenz- oder anderen Fernkommunikationstechnologien durchgeführt wird, sollte nicht allein aufgrund des Fehlens nationaler Vorschriften über den Einsatz von Fernkommunikationstechnologien verweigert werden. In einem solchen Fall sollten die am besten geeigneten nach nationalem Recht geltenden Vorschriften, zum Beispiel zur Beweisaufnahme, entsprechend angewendet werden.