Erwägungsgrund 34 32023R2844
Das Recht auf Dolmetschleistungen sollte von dieser Verordnung unberührt bleiben, und Videokonferenz- oder andere Fernkommunikationstechnologien, die in Verfahren in Zivil-, Handels- oder Strafsachen eingesetzt werden, sollten die Inanspruchnahme von Dolmetschleistungen ermöglichen.