Erwägungsgrund 14 32023R2844
Von der vorliegenden Verordnung sollten die Bestimmungen über grenzüberschreitende Gerichtsverfahren, die mit den in den Anhängen I und II aufgeführten Rechtsakten eingeführt wurden, unberührt bleiben, mit Ausnahme von durch die vorliegende Verordnung eingeführten Bestimmungen betreffend die Kommunikation durch digitale Mittel. Diese Verordnung sollte nicht die nationalen Rechtsvorschriften zur Benennung von Behörden, Personen oder Stellen berühren, die mit der Behandlung von Aspekten der Prüfung und Einreichung von Anträgen, Schriftstücken und Informationen beauftragt sind. Die Anforderungen nach geltendem nationalem Recht hinsichtlich Echtheit, Korrektheit, Zuverlässigkeit, Vertrauenswürdigkeit und geeigneter rechtlicher Form von Schriftstücken oder Informationen sollten unberührt bleiben, mit Ausnahme der durch diese Verordnung eingeführten Bestimmungen betreffend die Kommunikation durch digitale Mittel.