Erwägungsgrund 75 32024R1620
Unbeschadet der Vertraulichkeitsverpflichtungen, die nach den maßgeblichen Bestimmungen des Unionsrechts für die Bediensteten und Vertreter der Behörde gelten, sollte die Behörde der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates unterliegen. Im Einklang mit den im Zusammenhang mit den Aufgaben der Behörde in den Bereichen Aufsicht, Unterstützung zentraler Meldestellen und Koordination geltenden Beschränkungen in Bezug auf die Vertraulichkeit und berufliche Geheimhaltung sollte der in der genannten Verordnung vorgesehene öffentliche Zugang zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission nicht auf vertrauliche Informationen erstreckt werden, die von den Bediensteten der Behörde bearbeitet werden. Insbesondere sollten alle operativen Daten oder mit diesen operativen Daten zusammenhängenden Informationen der Behörde und der zentralen Meldestellen, die aufgrund der Wahrnehmung der Aufgaben und Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Unterstützung und Koordinierung der zentralen Meldestellen von den Bediensteten der Behörde bearbeitet werden, als vertraulich gelten. In Bezug auf Aufsichtsaufgaben sollte der Zugang zu Informationen oder Daten der Behörde, der Finanzaufseher oder der Verpflichteten, die infolge der Wahrnehmung der Aufgaben und Tätigkeiten im Zusammenhang mit der direkten Beaufsichtigung erlangt wurden, grundsätzlich ebenfalls vertraulich behandelt werden und nicht offengelegt werden. Vorbehaltlich des berechtigten Interesses anderer Personen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse sollten jedoch vertrauliche Informationen, die sich auf ein Aufsichtsverfahren beziehen, gegenüber den an dem betreffenden Aufsichtsverfahren beteiligten Verpflichteten vollständig oder teilweise offengelegt werden können.