Erwägungsgrund 50 32024R1620
Um die Zusammenarbeit zwischen den zentralen Meldestellen und der Behörde — unter anderem für die Zwecke gemeinsamer Analysen — zu erleichtern und zu verbessern, sollten die zentralen Meldestellen einen oder mehrere Bedienstete an die Behörde abordnen (im Folgenden „abgeordnete Bedienstete nationaler zentraler Meldestellen“). Die abgeordneten Bediensteten der nationalen zentralen Meldestellen sollten die Bediensteten der Behörde bei der Wahrnehmung aller Aufgaben im Zusammenhang mit den zentralen Meldestellen unterstützen, einschließlich der Durchführung gemeinsamer Analysen und der Erstellung von Bedrohungsbewertungen und strategischen Analysen der Bedrohungen, Risiken und Methoden im Bereich der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Die abgeordneten Bediensteten der zentralen Meldestellen bleiben zwar der sie entsendenden zentralen Meldestelle unterstellt, sollten aber bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Pflichten im Rahmen dieser Verordnung operativ unabhängig und autonom sein. Sie sollten Weisungen von Organen, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union, Regierungen oder anderen öffentlichen oder privaten Einrichtungen weder anfordern noch entgegennehmen. Ihre Aufgaben und Pflichten sollten die Sicherheits- und Vertraulichkeitsvorschriften der zentralen Meldestellen unberührt lassen.