Erwägungsgrund 79 32024R1620
Die Behörde sollte Kooperationsbeziehungen zu den einschlägigen Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, einschließlich Europol, Eurojust, der EUStA und den ESA, aufbauen. Um die sektorübergreifende Aufsicht und die Zusammenarbeit zwischen den Finanzaufsichtsbehörden und den für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zuständigen Aufsichtsbehörden zu verbessern, sollte die Behörde außerdem Kooperationsbeziehungen zu den Behörden aufbauen, die für die Beaufsichtigung von Verpflichteten im Finanzsektor zuständig sind, einschließlich der EZB in Bezug auf Angelegenheiten im Zusammenhang mit den dieser durch die Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates übertragenen Aufgaben, sowie mit den Abwicklungsbehörden im Sinne von Artikel 3 der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, den benannten Behörden im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 18 der Richtlinie 2014/49/EU des Europäischen Parlaments und des Rates und den zuständigen Behörden im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Nummer 35 der Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates herstellen. Zu diesem Zweck sollte die Behörde Vereinbarungen oder Absichtserklärungen mit diesen Einrichtungen schließen können, auch in Bezug auf jeden Informationsaustausch, der für die Erfüllung der jeweiligen Aufgaben der Behörde und dieser Stellen erforderlich ist. Die Behörde sollte sich nach besten Kräften darum bemühen, innerhalb der durch rechtliche Beschränkungen, einschließlich der Datenschutzvorschriften, vorgegebenen Grenzen auf Anfrage Informationen mit diesen Einrichtungen auszutauschen. Darüber hinaus sollte die Behörde einen wirksamen Informationsaustausch zwischen allen Finanzaufsehern des Aufsichtssystems zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und den genannten Behörden ermöglichen; dabei sollten die Zusammenarbeit und der Informationsaustausch auf strukturierte und effiziente Weise erfolgen.