Erwägungsgrund 48 32024R1620
Gemäß Artikel 24 der Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates hat die Behörde der EUStA unverzüglich jede Straftat zu melden, für die die EUStA gemäß Artikel 22 und Artikel 25 Absätze 2 und 3 der genannten Verordnung ihre Zuständigkeit ausüben könnte. Gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hat die Behörde dem OLAF unverzüglich alle Informationen über etwaige Fälle von Betrug, Korruption oder sonstigen rechtswidrigen Handlungen zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union zu übermitteln. Im Einklang mit den geltenden Bestimmungen der einschlägigen Rechtsinstrumente sollten die EUStA und das OLAF die Behörde über die im Zusammenhang mit den bereitgestellten Informationen unternommenen Schritte und alle relevanten Ergebnisse unterrichten.