Erwägungsgrund 37 32024R1620
Die Behörde sollte unterrichtet werden, wenn sich die Lage eines nicht ausgewählten Verpflichteten hinsichtlich der Einhaltung der geltenden Anforderungen und seiner Risiken im Zusammenhang mit Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung rasch und erheblich verschlechtert, insbesondere wenn eine solche Verschlechterung die Reputation mehrerer Mitgliedstaaten oder die Reputation der Union insgesamt erheblich beeinträchtigen könnte.