Erwägungsgrund 44 32024R1620
Die Behörde sollte die zentralen Meldestellen auffordern können, unter bestimmten Umständen eine gemeinsame Analyse einzuleiten, unter anderem wenn Hinweisgeber oder investigative Journalisten der Behörde Informationen zur Kenntnis gebracht haben oder wenn die gemeinsame Analyse komplexer und grenzüberschreitender Fälle einen Mehrwert bringen würde. Zentrale Meldestellen, die um Teilnahme an einer gemeinsamen Analyse ersucht wurden, sollten der Behörde unverzüglich mitteilen, ob sie bereit sind, sich an der gemeinsamen Analyse zu beteiligen, und, falls sie nicht zur Teilnahme bereit sind, ihre Gründe hierfür darlegen.