Erwägungsgrund 78 32024R1620
Die Meldung von Unregelmäßigkeiten durch Mitarbeiter von Verpflichteten oder Gruppen kann der Behörde kritische Informationen darüber liefern, inwieweit Kreditinstitute und Finanzinstitute in der gesamten Union die Anforderungen an die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung erfüllen. Ebenso können Meldungen durch Mitarbeiter von Aufsichtsbehörden, Selbstverwaltungseinrichtungen, die Aufsichtsaufgaben wahrnehmen, und zentrale Meldestellen die Behörde bei ihrer Aufgabe unterstützen, eine hochwertige Aufsicht zu gewährleisten und die Entwicklung wirksamer Ermittlungen im Finanzbereich im gesamten Binnenmarkt zu unterstützen. Diese Mitarbeiter müssen jedoch über ausreichende Zusicherungen verfügen, dass ihre Berichte mit einem hohen Maß an Vertraulichkeit behandelt werden und dass ihre personenbezogenen Daten unter keinen Umständen offengelegt werden. Zu diesem Zweck sollte die Behörde über Maßnahmen verfügen, um die Vertraulichkeit der Berichte über Unregelmäßigkeiten zu wahren. Bei der Festlegung ihrer internen Vorschriften für die Bearbeitung von Meldungen über mögliche Verstöße gegen die Vorschriften zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sollte die Behörde sicherstellen, dass Meldungen von Mitarbeitern ausgewählter Verpflichteter vorrangig behandelt werden, und sie kann Verfahren für den Umgang mit wiederholten Meldungen, einem hohen Zustrom von Meldungen und Fällen, in denen Meldungen eingereicht werden und Verstöße betreffen, die nicht in den Aufgabenbereich der Behörde fallen, festlegen. Darüber hinaus sollten Personen, die der Behörde Verstöße im Zusammenhang mit der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung melden, nach Maßgabe der Richtlinie (EU) 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates geschützt werden, sofern die darin festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.