Erwägungsgrund 81 32024R1620
Da für eine erfolgreiche Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung die Zusammenarbeit zwischen Aufsichts-, Verwaltungs- und Strafverfolgungsbehörden von entscheidender Bedeutung ist und bestimmte Behörden und Einrichtungen der Union in diesem Bereich spezifische Aufgaben oder Aufträge haben, sollte die Behörde sicherstellen, dass sie in der Lage ist, mit diesen Behörden und Einrichtungen, insbesondere mit dem OLAF, Europol, Eurojust und der EUStA, zusammenzuarbeiten. Müssen besondere Arbeitsvereinbarungen getroffen oder Absichtserklärungen zwischen der Behörde und diesen Behörden und Einrichtungen geschlossen werden, sollte die Behörde die Möglichkeit dazu haben. Die Vereinbarung sollte strategischer und technischer Art sein; sie sollte nicht den Austausch vertraulicher oder operativer Informationen beinhalten, die sich im Besitz der Behörde befinden, und sie sollte die von den anderen Organen, Einrichtungen, Ämtern oder Agenturen der Union bereits ausgeführten Aufgaben im Zusammenhang mit der Verhinderung und Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung berücksichtigen.