Erwägungsgrund 29 32024R1620
Unbeschadet der Befugnisse anderer maßgeblicher Aufsichtsbehörden desselben ausgewählten Verpflichteten sollte die Behörde befugt sein, interne Maßnahmen beim Verpflichteten zu verlangen, um die Einhaltung des Rahmens zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung durch Verpflichtete zu verbessern, einschließlich der Stärkung interner Verfahren und Änderungen der Leitungsstruktur bis hin zur Abberufung von Mitgliedern des Leitungsorgans. Nach einschlägigen Feststellungen im Zusammenhang mit der Nichteinhaltung oder nur teilweisen Erfüllung der geltenden Anforderungen durch den ausgewählten Verpflichteten sollte sie in der Lage sein, für bestimmte Kunden oder Kategorien von Kunden, von denen hohe Risiken in Bezug auf Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung ausgehen, besondere Maßnahmen oder Verfahren vorzuschreiben. Kontrollen vor Ort sollten ein regelmäßiger Bestandteil dieser Beaufsichtigung sein und könnten von speziellen Teams durchgeführt werden. Ist für eine bestimmte Art der Vor-Ort-Kontrolle, beispielsweise in Bezug auf eine natürliche Person, deren Geschäftsräume mit dem privaten Wohnsitz der Person identisch sind, eine Genehmigung einer nationalen Justizbehörde erforderlich, so sollte die Behörde eine solche Genehmigung beantragen.