Erwägungsgrund 67 32024R1620
Zum wirksamen Schutz der Rechte betroffener Parteien, aus Gründen der Verfahrensökonomie und zur Verringerung der Belastung des Gerichtshofs der Europäischen Union sollte die Behörde natürlichen und juristischen Personen die Möglichkeit geben, gegen an sie gerichtete oder sie unmittelbar und individuell betreffende Beschlüsse, die im Rahmen der der Behörde durch diese Verordnung übertragenen Befugnisse zur direkten Beaufsichtigung getroffen wurden, eine Beschwerde einzulegen. Die Unabhängigkeit und Objektivität der Stellungnahmen des administrativen Beschwerdeausschusses sollte unter anderem durch seine Zusammensetzung aus fünf unabhängigen und entsprechend qualifizierten Personen sichergestellt werden.