Erwägungsgrund 72 32024R1620
Die Behörde sollte bezüglich der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und der Durchführung dieser Verordnung sowohl dem Europäischen Parlament als auch dem Rat gegenüber rechenschaftspflichtig sein. Die Behörde sollte dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission jährlich einen entsprechenden Bericht vorlegen.