Erwägungsgrund 73 32024R1620
Das Personal der Behörde sollte sich aus Zeitbediensteten, Vertragsbediensteten und abgeordneten nationalen Sachverständigen zusammensetzen, einschließlich der nationalen Delegierten, die der Behörde von den zentralen Meldestellen zur Verfügung gestellt werden, aber weiterhin der sie entsendenden zentralen Meldestelle unterstellt bleiben. Die Behörde sollte im Einvernehmen mit der Kommission die relevanten Durchführungsmaßnahmen im Einklang mit den Bestimmungen des Artikels 110 des Statuts der Beamten der Europäischen Union gemäß der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates (im Folgenden „Statut der Beamten“) erlassen.