Erwägungsgrund 47 32024R1620
Eine wirksame operative Zusammenarbeit in grenzüberschreitenden Fällen zwischen der Behörde und anderen einschlägigen Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union ist von entscheidender Bedeutung. Um sicherzustellen, dass gegebenenfalls die Ergebnisse gemeinsamer Analysen grenzüberschreitender Fälle wirksam weiterverfolgt werden, sollte die Behörde die Ergebnisse gemeinsamer Analysen der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) mitteilen oder dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) übermitteln, wenn die Ergebnisse einer gemeinsamen Analyse darauf hindeuten, dass eine Straftat begangen wurde, für die die EUStA oder das OLAF ihre Zuständigkeiten ausüben könnten. Darüber hinaus sollte die Behörde vorbehaltlich der Zustimmung aller an einer gemeinsamen Analyse beteiligten zentralen Meldestellen auch in der Lage sein, die Ergebnisse dieser gemeinsamen Analyse an Europol und Eurojust zu übermitteln, wenn die Ergebnisse dieser gemeinsamen Analyse darauf hindeuten, dass möglicherweise eine Straftat begangen wurde, für die Europol und Eurojust ihre Zuständigkeiten ausüben könnten. Die Behörde sollte in der Lage sein, strategische Informationen wie Typologien und Risikoindikatoren mit der EUStA, dem OLAF, Europol und Eurojust auszutauschen.