Erwägungsgrund 77 32024R2747
Andere Rechtsakte der Union, z. B. solche, die die Verpflichtung der Wirtschaftsteilnehmer zur Bereitstellung von Daten für öffentliche Stellen vorsehen, berühren diese Verordnung nicht. Daher sollten in Fällen, in denen auch andere Rechtsakte der Union Bestimmungen über Auskunftsersuchen der Kommission enthalten, die denselben Zweck haben wie die in dieser Verordnung vorgesehenen, nach der Aktivierung des Notfallmodus für den Binnenmarkt durch den Rat nur die einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung über Auskunftsersuchen gelten.