Erwägungsgrund 9 32024R2747
Um unnötigen Verwaltungsaufwand für die Mitgliedstaaten zu vermeiden, sollten Ereignisse, die mittels Ad-hoc-Benachrichtigungen zur Frühwarnung gemäß dieser Verordnung gemeldet werden, so definiert werden, dass Ereignisse ausgeschlossen werden, die nur geringfügige vorhersehbare Auswirkungen auf den freien Verkehr von Waren, Dienstleistungen und Personen, einschließlich Arbeitnehmern, oder auf die Lieferketten für Waren und Dienstleistungen haben, die für die Aufrechterhaltung lebenswichtiger gesellschaftlicher Funktionen oder wirtschaftlicher Tätigkeiten im Binnenmarkt unerlässlich sind.