Erwägungsgrund 16 32024R2747
Diese Verordnung sollte die IPCR ergänzen, die vom Rat gemäß dem Beschluss 2014/415/EU des Rates im Hinblick auf die Arbeit des Rates zu den Auswirkungen sektorübergreifender Krisen auf den Binnenmarkt gesteuert wird, die eine Beschlussfassung in Bezug auf die Eventualfallplanung und die Durchführung von Wachsamkeits- und Notfallmaßnahmen erfordern. Diese Verordnung sollte die IPCR gemäß dem Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1993 des Rates unberührt lassen.