Erwägungsgrund 69 32024R2747
Da das Gremium als beratendes Gremium für die Kommission tätig ist, sollte er die in den Beschlüssen (EU, Euratom) 2015/443 und (EU, Euratom) 2015/444 der Kommission festgelegten Grundsätze, Standards und Vorschriften der Kommission zum Schutz von Verschlusssachen und nicht als Verschlusssache eingestuften vertraulichen Informationen einhalten, zu denen unter anderem die Bestimmungen über die Verarbeitung und Speicherung solcher Informationen zählen. Bedienstete der Kommission und anderer Organe und Einrichtungen der Union, die Zugang zu Verschlusssachen und nicht als Verschlusssache eingestuften vertraulichen Informationen im Zusammenhang mit der Arbeit des Gremiums haben, sollten auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit den Vertraulichkeitsanforderungen gemäß Artikel 339 AEUV unterliegen.