Erwägungsgrund 15 32024R2747
Diese Verordnung sollte sich nicht mit den bestehenden Regelungen für Arzneimittel, Medizinprodukte oder andere medizinische Gegenmaßnahmen des EU-Rahmens für Gesundheitssicherheit überschneiden, einschließlich der Verordnungen (EU) 2022/123, (EU) 2022/2370 und (EU) 2022/2371 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EU) 2022/2372 des Rates über Krisenvorsorge und -reaktion im Bereich der Gesundheit. Der EU-Rahmen für Gesundheitssicherheit sollte in Bezug auf Unterbrechungen der Lieferkette und Engpässe bei Arzneimitteln und Medizinprodukten oder andere medizinische Gegenmaßnahmen Vorrang vor dieser Verordnung haben, wenn die Bedingungen dieses Rahmens erfüllt sind. Daher sollten Arzneimittel, Medizinprodukte oder andere medizinische Gegenmaßnahmen im Sinne der Verordnungen (EU) 2022/2371 und (EU) 2022/2372, sofern sie in das gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/2372 angenommene Verzeichnis aufgenommen wurden, vom Geltungsbereich dieser Verordnung ausgeschlossen werden, mit Ausnahme der Bestimmungen über den freien Verkehr von Waren, Dienstleistungen und Personen, einschließlich Arbeitnehmern, während eines Binnenmarkt-Notfalls, insbesondere der Bestimmungen zur Wiederherstellung und Erleichterung des freien Verkehrs.