Erwägungsgrund 82 32024R2747
Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich das reibungslose und störungsfreie Funktionieren des Binnenmarkts durch die Einführung von Eventualfall-, Wachsamkeits- und Notfallmaßnahmen im gesamten Binnenmarkt zu gewährleisten, damit im Krisenfall die Koordinierung der Reaktionsmaßnahmen erleichtert wird, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr wegen seines Umfangs oder seiner Wirkungen auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus —