Erwägungsgrund 40 32024R2747
In Artikel 21 AEUV ist das Recht der Unionsbürger festgelegt, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vorbehaltlich der in den Verträgen und in den Durchführungsvorschriften vorgesehenen Beschränkungen und Bedingungen frei zu bewegen und aufzuhalten. Die genauen Bedingungen und Beschränkungen betreffend dieses Recht sind in der Richtlinie 2004/38/EG festgelegt. In der genannten Richtlinie sind die allgemeinen Grundsätze, die für diese Beschränkungen gelten, und die Gründe festgelegt, die zur Rechtfertigung solcher Maßnahmen herangezogen werden können. Zu den Gründen zählen Belange der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit. In diesem Zusammenhängen können Beschränkungen des freien Verkehrs gerechtfertigt sein, wenn sie verhältnismäßig und nichtdiskriminierend sind. Mit der vorliegenden Verordnung sollen keine zusätzlichen Gründe für die Beschränkung des Rechts auf Freizügigkeit vorgesehen werden, die über die in Kapitel VI der Richtlinie 2004/38/EG vorgesehenen hinausgehen.