Erwägungsgrund 51 32024R2747
Um außerdem die Verhältnismäßigkeit dieser Durchführungsrechtsakte und die gebührende Berücksichtigung der Rolle der Wirtschaftsteilnehmer im Zusammenhang mit dem Krisenmanagement sicherzustellen, sollte die Kommission nur auf die Aktivierung der Notfallmaßnahmen für den Binnenmarkt zurückgreifen, nachdem der Rat einen Notfallmodus für den Binnenmarkt aktiviert hat und wenn die Wirtschaftsteilnehmer nicht in der Lage sind, innerhalb einer angemessenen Frist eine Lösung auf freiwilliger Basis zu finden („zweistufige Aktivierung“). In jedem derartigen Durchführungsrechtsakt und in Bezug auf alle besonderen Aspekte einer Krise sollte die Notwendigkeit der Aktivierung von Notfallmaßnahmen für den Binnenmarkt angegeben werden.