Erwägungsgrund 61 32024R2747
Hat der Wirtschaftsteilnehmer eine Vorranganfrage ausdrücklich angenommen und hat die Kommission nach dieser Annahme einen Durchführungsrechtsakt erlassen, so sollte der Wirtschaftsteilnehmer alle Bedingungen dieses Durchführungsrechtsakts einhalten. Die Nichteinhaltung der im Durchführungsrechtsakt festgelegten Bedingungen durch den Wirtschaftsteilnehmer sollte zu einem Verlust des Vorteils einer Befreiung von der vertraglichen Haftung führen. Handelt es sich um eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Nichteinhaltung, so kann gegen den Wirtschaftsteilnehmer vorbehaltlich des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit auch eine Geldbuße verhängt werden. Es sollte nicht möglich sein, Geldbußen gegen Wirtschaftsteilnehmer zu verhängen, die eine Vorranganfrage nicht ausdrücklich angenommen haben.