Erwägungsgrund 53 32024R2747
Auskunftsersuchen an die Wirtschaftsteilnehmer sollten von der Kommission nur dann gestellt werden, wenn die für eine angemessene Reaktion auf den Binnenmarkt-Notfall erforderlichen Informationen, z. B. solche, die für die Auftragsvergabe durch die Kommission für Rechnung oder im Namen der Mitgliedstaaten oder für die Schätzung der Produktionskapazitäten von Herstellern krisenrelevanter Waren, bei denen die Lieferketten gestört wurden, benötigt werden, der Kommission noch nicht vorliegen und nicht aus öffentlich zugänglichen Quellen oder aufgrund von freiwillig gemachten Angaben eingeholt werden können. Stellt die Kommission im Wege eines Durchführungsrechtsakts ein Auskunftsersuchen, so sollte sie sicherstellen, dass der Nutzen für das öffentliche Interesse die möglichen Unannehmlichkeiten für die betroffenen Wirtschaftsteilnehmer überwiegt. Die Kommission sollte den Aufwand berücksichtigen, den ein solches Auskunftsersuchen insbesondere für Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen (KMU) mit sich bringen könnte, und die Fristen für die Beantwortung entsprechend festlegen. Wenn die Bearbeitung eines Auskunftsersuchens durch einen Wirtschaftsteilnehmer dessen Geschäftstätigkeit erheblich stören könnte, sollte es diesem Wirtschaftsteilnehmer gestattet sein, die Bereitstellung der angeforderten Informationen zu verweigern. Der Wirtschaftsteilnehmer sollte verpflichtet sein, der Kommission die Gründe für die Verweigerung der verlangten Auskünfte mitzuteilen. Diese Gründe sollten insbesondere das Risiko der Haftung für Verstöße gegen vertragliche Geheimhaltungspflichten aufgrund von Verträgen, die dem Recht eines Landes außerhalb der Union unterliegen, und im Falle von Waren, die im Zusammenhang mit der nationalen Sicherheit verwendet werden können, einschließlich nationaler Reserven, das Risiko der Offenlegung von Informationen im Zusammenhang mit der nationalen Sicherheit umfassen.