Erwägungsgrund 56 32024R2747
Die Einführung dieser krisenrelevanten Anpassungen an die einschlägigen sektorspezifischen Unionsvorschriften erfordert gezielte Anpassungen der folgenden 16 Rechtsakte: der Richtlinien 2000/14/EG, 2006/42/EG, 2010/35/EU, 2014/29/EU, 2014/30/EU, 2014/33/EU, 2014/34/EU, 2014/35/EU, 2014/53/EU, 2014/68/EU des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnungen (EU) 2016/424, (EU) 2016/425, (EU) 2016/426, (EU) Nr. 305/2011, (EU) 2023/988 und (EU) 2023/1230 des Europäischen Parlaments und des Rates. Die Änderungen, mit denen in jedem der jeweiligen Rechtsakte Notfallverfahren festgelegt werden, sollten erst dann anwendbar werden, wenn sie tatsächlich aktiviert werden. Die Aktivierung der Notfallverfahren im Rahmen der einzelnen Rechtsakte sollte von der Aktivierung des Notfallmodus für den Binnenmarkt gemäß dieser Verordnung abhängig gemacht werden und auf die als krisenrelevante Waren eingestuften Erzeugnisse sowie die Dauer des Notfallmodus für den Binnenmarkt beschränkt sein.