Erwägungsgrund 76 32024R2747
Diese Verordnung sollte nicht so ausgelegt werden, dass sie das Recht auf Umweltschutz, das Recht auf Kollektivverhandlungen und das Recht auf Durchführung kollektiver Maßnahmen gemäß der Charta berührt, einschließlich des Rechts der Arbeitnehmer und Arbeitgeber, kollektive Maßnahmen zur Verteidigung ihrer Interessen, einschließlich Streiks, zu ergreifen, und des Rechts oder der Freiheit zum Streik oder zur Durchführung anderer Maßnahmen, die im Rahmen der spezifischen Systeme der Mitgliedstaaten im Bereich der Arbeitsbeziehungen nach ihren nationalen Rechtsvorschriften oder ihren nationalen Gepflogenheiten vorgesehen sind.