Erwägungsgrund 54 32024R2747
Die maximale Frist für die Beantwortung eines Auskunftsersuchens durch einen Wirtschaftsteilnehmer sollte 20 Arbeitstage betragen. Die konkrete jeweilige Frist sollte von Fall zu Fall festgelegt werden und könnte unter bestimmten Umständen kürzer sein. Der Wirtschaftsteilnehmer sollte die Möglichkeit haben, eine einmalige Fristverlängerung zu beantragen, durch die — vorbehaltlich der ausdrücklichen Zustimmung der Kommission — die Gesamtfrist über 20 Arbeitstage hinaus verlängert werden könnte. Es sollte vorgesehen werden, dass jeder Antrag eines Wirtschaftsteilnehmers auf Fristverlängerung bei der Kommission gemäß den in dem Einzelbeschluss festgelegten Modalitäten für die Kommunikation gestellt wird. Außerdem sollte vorgesehen werden, dass die ursprüngliche Frist bis zur Beantwortung des Antrags auf Fristverlängerung durch die Kommission in vollem Umfang anwendbar ist.