Art. 102 32014R0508
Befugnisse der Kommission
(1)
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 126 delegierte Rechtsakte zu erlassen, in denen diejenigen Fälle von Nichteinhaltung der Vorschriften gemäß Artikel 100 und diejenigen Fälle von schwerwiegender Nichteinhaltung der Vorschriften gemäß Artikel 101 Absatz 1 festgelegt sind, die sich aus den einschlägigen Vorschriften der GFP ergeben, die für die Erhaltung der biologischen Meeresschätze von ausschlaggebender Bedeutung sind.