Art. 112 32014R0508
Verfahren der Begleitung
(1)
Die Verwaltungsbehörde gemäß Artikel 97 dieser Verordnung und der Begleitausschuss gemäß Artikel 47 der Verordnung (EU) 1303/2013 begleiten die Qualität der Umsetzung des Programms.
(2)
Die Verwaltungsbehörde und der Begleitausschuss begleiten das operationelle Programm anhand von Finanz-, Output- und Ergebnisindikatoren.