Art. 120 32014R0508
Geltungsbereich
Dieser Titel gilt für Maßnahmen, die gemäß Titel VI in direkter Mittelverwaltung finanziert werden.
Dieser Titel gilt für Maßnahmen, die gemäß Titel VI in direkter Mittelverwaltung finanziert werden.
Keine Verweise anderer Normen dieses Gesetzes.
Keine eingelesene Entscheidung wendet diese Vorschrift an.
Keine eingelesene Verwaltungsvorschrift zitiert diese Vorschrift.