Art. 125 32014R0508
Berichterstattung
Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat
a)
gemäß Artikel 15 einen Zwischenbewertungsbericht über die erzielten Ergebnisse sowie die qualitativen und quantitativen Aspekte der Durchführung der im Rahmen dieser Verordnung finanzierten Vorhaben;
b)
bis zum 31. August 2018 eine Mitteilung über die Fortsetzung der gemäß dieser Verordnung finanzierten Vorhaben.