Erwägungsgrund 73 32024L1203
Da die Ziele dieser Richtlinie, nämlich die Bereitstellung gemeinsamer Definitionen von Umweltstraftaten und die Verfügbarkeit wirksamer, abschreckender und verhältnismäßiger strafrechtlicher Sanktionen für schwerwiegende Straftaten, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr unter anderem wegen des grenzübergreifenden Schadens für die Umwelt, der durch die betreffende rechtswidrige Handlung entstehen kann, und wegen des Umfangs und der Auswirkungen der erforderlichen Reaktion auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 EUV verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.