Erwägungsgrund 31 32024L1203
Flankierende Sanktionen oder Maßnahmen werden häufig als wirksamer betrachtet als finanzielle Sanktionen, insbesondere bei juristischen Personen. Deshalb sollte es möglich sein, bei einschlägigen Strafverfahren flankierende Sanktionen oder Maßnahmen zu verhängen. Zu diesen Sanktionen oder Maßnahmen könnten die Verpflichtung, den vorherigen Zustand der Umwelt wiederherzustellen, der Ausschluss vom Zugang zu öffentlicher Finanzierung, darunter auch Ausschreibungsverfahren, Beihilfen und Genehmigungen, und die Entziehung von Genehmigungen und Zulassungen gehören. Dies gilt unbeschadet der Ermessensspielräume von Richtern oder Gerichten in Strafverfahren, in Einzelfällen angemessene Sanktionen zu verhängen.