Erwägungsgrund 37 32024L1203
Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass die strafrechtlichen oder nichtstrafrechtlichen Sanktionen oder Maßnahmen, die gegen juristische Personen verhängt werden, die für qualifizierte Straftaten im Sinne dieser Richtlinie verantwortlich gemacht werden, strenger sind als diejenigen, die bei anderen in dieser Richtlinie definierten Straftaten verhängt werden. Zu diesem Zweck sollten die Mitgliedstaaten im Einklang mit ihrem nationalen Recht Geldstrafen bzw. Geldbußen, die den in dieser Richtlinie festgelegten Höchstbetrag übersteigen, oder sonstige strengere Sanktionen oder Maßnahmen vorsehen, einschließlich strafrechtlicher oder nichtstrafrechtlicher Sanktionen oder Maßnahmen, oder einer Kombination aus beidem.