Erwägungsgrund 49 32024L1203
Haben die Täter einen finanziellen Gewinn erzielt, sollte dieser eingezogen werden. Die Mitgliedstaaten sollten die erforderlichen Maßnahmen treffen, um es zu ermöglichen, dass eingefrorene und eingezogene Erträge und Tatwerkzeuge entsprechend ihrer Art angemessen verwaltet werden. Die Mitgliedstaaten sollten Maßnahmen in Betracht ziehen, die es ermöglichen, eingezogene Vermögensgegenstände nach Möglichkeit zur Finanzierung der Wiederherstellung der Umwelt, zur Behebung von Schäden oder zum Ausgleich von Umweltschäden im Einklang mit dem nationalen Recht zu verwenden.