Erwägungsgrund 41 32024L1203
Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass mindestens einer der in dieser Richtlinie vorgesehenen erschwerenden und mildernden Umstände im Einklang mit den geltenden Rechtsvorschriften ihrer Rechtsordnung als möglicher erschwerender oder mildernder Umstand vorgesehen wird. In jedem Fall sollte die Entscheidung über eine eventuelle Erhöhung oder Verringerung der Strafe unter Berücksichtigung aller spezifischen Umstände des jeweiligen Einzelfalls im Ermessen des Richters oder des Gerichts liegen.