Erwägungsgrund 16 32024L1203
Soweit die in dieser Richtlinie definierten Straftaten Handlungen wie Bereitstellung oder Inverkehrbringen, Verkauf, Angebot zum Verkauf oder Handel betreffen, sollten auch Handlungen einbezogen werden, die mit Hilfe von Informations- und Kommunikationstechnologien ausgeführt werden.