Erwägungsgrund 38 32024L1203
Der Umstand, dass juristische Personen gemäß dieser Richtlinie zur Verantwortung gezogen werden, sollte der Einleitung von Strafverfahren gegen natürliche Personen als Täter, Anstifter oder Gehilfen bei in dieser Richtlinie definierten Straftaten nicht entgegenstehen. Wenn die Voraussetzungen für die strafrechtliche Verantwortung erfüllt sind, sollten unter diesen natürlichen Personen auch Mitglieder des Leitungsorgans von Unternehmen zu verstehen sein.