Erwägungsgrund 50 32024L1203
Die Mitgliedstaaten sollten Vorschriften zu Verjährungsfristen festlegen, die notwendig sind, um Umweltkriminalität wirksam zu bekämpfen, unbeschadet nationaler Vorschriften, die keine Verjährungsfristen für die Ermittlung, Strafverfolgung und Durchsetzung vorsehen. Die Verjährungsfrist läuft grundsätzlich ab dem Zeitpunkt, zu dem die Straftat begangen wurde. Da in dieser Richtlinie jedoch Mindestvorschriften festgelegt sind, können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass die Verjährungsfrist zu einem späteren Zeitpunkt beginnt, nämlich ab dem Zeitpunkt, zu dem die Straftat festgestellt wurde, sofern der Zeitpunkt der Aufdeckung oder Feststellung nach nationalem Recht eindeutig festgelegt ist. Den Mitgliedstaaten ist es gemäß dieser Richtlinie gestattet, kürzere Verjährungsfristen als die in dieser Richtlinie vorgesehenen Verjährungsfristen festzulegen, sofern es in ihrer Rechtsordnung möglich ist, diese kürzeren Verjährungsfristen bei Handlungen, die nach nationalem Recht festgelegt werden können, zu unterbrechen oder auszusetzen.