Erwägungsgrund 45 32024L1203
Die in dieser Richtlinie vorgesehene Verpflichtung, strafrechtliche Sanktionen festzulegen, sollte die Mitgliedstaaten nicht von der Verpflichtung befreien, für Verstöße gegen das Umweltrecht der Union, administrative Sanktionen und andere Maßnahmen in den nationalen Rechtsvorschriften vorzusehen.