Erwägungsgrund 62 32024L1203
Zur Sicherstellung eines wirksamen, integrierten und kohärenten Durchsetzungssystems einschließlich verwaltungs-, zivil- und strafrechtlicher Maßnahmen sollten die Mitgliedstaaten die interne Zusammenarbeit und Kommunikation zwischen all ihren zuständigen Behörden, die an der verwaltungsrechtlichen und strafrechtlichen Durchsetzung beteiligt sind, einschließlich aller Behörden, die Funktionen im Zusammenhang mit der Prävention, Sanktion oder Wiedergutmachung ausüben, organisieren.