Erwägungsgrund 40 32024L1203
Die verhängten Sanktionen sollten weiter angeglichen werden, und die Wirksamkeit dieser Strafmaße sollte durch die Einführung gemeinsamer erschwerender Umstände, die die Schwere der begangenen Straftat widerspiegeln, gefördert werden. Der Begriff der „erschwerenden Umstände“ sollte entweder als Sachverhalt verstanden werden, der es dem Richter ermöglicht, für dieselbe Straftat eine strengere Strafe zu verhängen, als normalerweise ohne diesen Sachverhalt verhängt würde, oder als Möglichkeit, mehrere Straftaten kumulativ zu ahnden, um das Strafmaß zu erhöhen. Daher sind die Mitgliedstaaten nicht verpflichtet, spezielle erschwerende Umstände vorzusehen, wenn im nationalen Recht bereits gesonderte Straftatbestände vorgesehen sind, die zu strengeren Sanktionen führen können.