Erwägungsgrund 55 32024L1203
Auch andere Personen als diejenigen, die Verstöße gegen das Unionsrecht gemäß der Richtlinie (EU) 2019/1937 melden, könnten über wertvolle Informationen über potenzielle Umweltstraftaten verfügen. Es könnte sich um Mitglieder der betroffenen Gemeinschaft oder um Mitglieder der Gesellschaft im Allgemeinen handeln, die sich aktiv für Umweltschutz engagieren. Personen, die Umweltstraftaten melden, und Personen, die an der Durchsetzung dieser Straftaten mitwirken, sollten im Rahmen von Strafverfahren die notwendige Unterstützung und Hilfe erfahren, damit sie durch ihre Mitwirkung keine Nachteile haben, sondern Unterstützung und Hilfe erhalten. Die erforderlichen Unterstützungs- und Hilfsmaßnahmen sollten diesen Personen im Einklang mit ihren Verfahrensrechten im nationalen Recht zur Verfügung stehen und mindestens alle Unterstützungs- und Hilfsmaßnahmen umfassen, die Personen mit entsprechenden Verfahrensrechten in Strafverfahren wegen anderer Straftaten zur Verfügung stehen. Diese Personen sollten im Einklang mit ihren Verfahrensrechten im nationalen Recht auch vor Strafverfolgung infolge ihrer Meldung von Umweltstraftaten und ihrer Mitwirkung bei den Strafverfahren geschützt werden. Der Inhalt der erforderlichen Unterstützungs- und Hilfsmaßnahmen ist in dieser Richtlinie nicht definiert und sollte von den Mitgliedstaaten festgelegt werden. Die Mitgliedstaaten sind nicht verpflichtet, die Unterstützungs- und Hilfsmaßnahmen Personen zur Verfügung zu stellen, die im Rahmen des betreffenden Strafverfahrens verdächtigt oder beschuldigt werden.