Erwägungsgrund 32 32024L1203
Flankierende Sanktionen oder Maßnahmen könnten unbeschadet der Anforderungen der Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates eine Verpflichtung zur Wiederherstellung der Umwelt umfassen, wenn der Schaden reversibel ist, und eine Verpflichtung zur Bereitstellung einer Entschädigung, wenn der Schaden irreversibel ist oder der Täter nicht in der Lage ist, eine solche Wiederherstellung vorzunehmen.