Erwägungsgrund 51 32024L1203
Insbesondere angesichts der Mobilität der Täter in Verbindung mit dem grenzüberschreitenden Charakter der in dieser Richtlinie definierten Straftaten sowie der Möglichkeit grenzüberschreitende Ermittlungen durchzuführen, sollten Mitgliedstaaten die gerichtliche Zuständigkeit begründen, um gegen diese Handlung wirksam vorgehen zu können. Die Mitgliedstaaten sollten auch mit Eurojust zusammenarbeiten, insbesondere auf der Grundlage der Verordnung (EU) 2018/1727 des Europäischen Parlaments und des Rates, wenn es sich um Fälle handelt, in denen Zuständigkeitskonflikte auftreten könnten. Die Mitgliedstaaten sollten die Zuständigkeit für Straftaten, die an Bord eines Schiffes oder Luftfahrzeugs begangen wurden, das bei dem betreffenden Mitgliedstaat eingetragen ist oder seine Flagge führt, unter Berücksichtigung der diesbezüglichen Normen im Rahmen der einschlägigen internationalen Übereinkommen begründen. Die Mitgliedstaaten sollten gemäß dieser Richtlinie nicht verpflichtet sein, eine solche Zuständigkeit für Straftaten, die aufgrund ihrer Art nicht an Bord eines Schiffes oder Luftfahrzeugs begangen werden können, erstmals zu begründen.